Freiwilliges Wiederholen
Schülerinnen und Schülern, die begründete Sorge haben, dass sie durch die Corona-bedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem Frühjahr 2020 Lernrückstände aufgebaut haben, die sie nicht wieder aufholen können, wird die Möglichkeit eröffnet, nach verpflichtender Beratung durch die Lehrkräfte ein Schuljahr zu wiederholen, ohne dass dies auf die Höchstverweildauer angerechnet wird.
Erlass zur freiwilligen Wiederholung aufgrund der Coronapandemie im Schuljahr 2020/21 (Stand 1. März 2021):
Schülerinnen und Schülern bzw. Eltern können im Schuljahr 2020/21 einen Antrag auf Wiederholung des Schuljahres stellen.
Im Falle der Wiederholung wird das Schuljahr 2020/21 nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet.
Der Antrag soll bei der Schule spätestens eine Woche vor dem Termin der zuständigen Zeugniskonferenz (8. bzw. 9. Juni 2021) schriftlich eingereicht werden, also bis zum 1. bzw. 2. Juni 2021.
Die Schule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern ein Angebot für ein Beratungsgespräch im Hinblick auf die Konsequenzen einer Wiederholung der Jahrgangsstufe zu unterbreiten.
Das Beratungsgespräch soll zeitlich vor der betreffenden Zeugniskonferenz durchgeführt werden.
Ein bereits gestellter Antrag auf freiwillige Wiederholung kann bis zum Termin der Zeugniskonferenz (8. bzw. 9. Juni) zurückgenommen werden.
Die Regelungen zur freiwilligen Wiederholung gelten nicht für Schülerinnen und Schülerin Q2, die an Abschlussprüfungen teilnehmen und insoweit nicht fristgerecht von der Möglichkeit des Rücktritts von der Prüfung Gebrauch gemacht haben.